– München, 24.04.2020 –
Prämiensparer sollen Zinsnachzahlungen erhalten, so das Oberlandesgericht
– Erfolg für Sparer
Das OLG Leipzig verhandelt und entscheidet am 22.04.2020 zu Prämiensparverträgen einer Vielzahl betroffener Sparer. Das OLG hat im Rahmen der von der Verbraucherzentrale Sachsen angestrengten Musterfeststellungsklage bereits entschieden, dass Klauseln unwirksam sind und dass für die gesamte Vertragslaufzeit die nicht korrekt errechneten Zinsen nachzuzahlen sind. Die Musterfeststellungsklage richtet sich gegen die Sparkasse Leipzig und die in den Verträgen verwendeten Klauseln.
gleichlautende Klauseln in tausenden Verträgen „Prämiensparen flexibel“
Tausende Sparkassenkunden bundesweit haben ähnliche Zinsklauseln in ihren Sparverträgen. Die Sparkasse Leipzig verwendete in den „Prämiensparen flexibel“-Verträgen die Zinsklausel:
„Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit … % verzinst“.
Diese Klausel wurden nicht wirksam vereinbart. D.h. in Folge haben Sparer einen Anspruch auf Nachberechnung. Hinsichtlich der genauen Zinsnachberechnung konnte noch keine Klärung im Rahmen der Gerichtsverhandlung beim OLG Dresden erfolgen.
Sparkassen beharren meist auf ihrer Berechnung der Zinsen
Seit den 1990ern warben die Sparkassen bundesweit mit Sparverträgen, u.a. mit Prämienzahlungen, die meist über die Vertagsjahre ansteigen.
Verschieden Sparkassen haben zu Prämiensparverträgen nun vielfach Kündigungen ausgesprochen (wie berichtet), da das Niedrigzinsniveau zur finanziellen Belastung der Kreditinstitute wird.
Zu Nachfragen der Zinsberechnungen geben die Sparkassen oftmals pauschal an, dass eine korrekte Berechnung erfolgt sei. Sparer sollten dies jedoch nicht ohne weiteres akzeptieren, denn:
Zinsnachberechnungen ergeben oft mehrere tausend Euro
Nachberechnungen, orientiert an verschiedenen Referenzzinssätzen, ergeben jedoch im Schnitt, dass ein Sparer im Durchschnitt etwas mehr als EUR 3.000,00 zu wenig an Zinszahlungen ausgezahlt erhielt. Oftmals liegen die berechneten Zinsnachzahlungen bei weit höheren Beträgen oder sogar im fünfstelligen Eurobereich.
Sparer sollten aktiv werden – denn Sparkassen zahlen idR nicht freiwillig nach
Die Entscheidung des OLG Dresden, das sich zwar nur auf die im Rahmen des Gerichtsverfahrens vorgelegten Zinsklauseln der Sparkasse Leipzig beschränkt, strahlt dennoch auch auf andere Sparverträge von anderen Sparkassen aus, die dieselben Klauseln bzw. die ähnliche Klauseln verwendet haben.
Sparer können jedoch nicht erwarten, dass die Sparkasse den jeweiligen Prämiensparvertrag aus eigenem Antrieb nachrechnet und Nachzahlungen an die Sparer leistet.
Sie als Sparer sollten daher aktiv werden und ihre Verträge vom Fachanwalt prüfen lassen.
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Nachberechnung durch Sachverständige
Wir prüfen für Sparer die Zinsklausel auf Wirksamkeit. Zudem bieten wir eine Nachberechnung der an Sie gezahlten Zinsen über ein Kreditsachverständigenbüro. Gerne setzten wir uns für Ihre Rechte ein und vertreten Sie gegenüber Ihrer Sparkasse.
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