Forderungsverzicht durch UDI Gesellschaften – was Anleger hierzu wissen sollten
Tausende UDI Anleger erhielten den letzten Tagen erhielten Post von ihren UDI Gesellschaften. Die Hiobsbotschaft: Sie sollen auf bis zu 87 % ihrer Forderungen verzichten sonst drohe die Insolvenz der UDI Gesellschaften mit Totalverlust. Schuld daran sei, so UDI, die BaFin. Unsere Ansicht: Dieses Geschäftsgebaren ist unseriös. Anleger sollten nicht auf ihre Forderungen verzichten und sich auch nicht von UDI unter Druck setzen lassen.
Hintergrund der UDI Schreiben – Abwicklungsanordnung durch die BaFin
Mit Bescheid vom 18.02.2021 hat die Finanzaufsicht Bafin angeordnet, dass die UDI Energie Festzins VI GmbH & Co.KG ihre Geschäftstätigkeit unverzüglich einzustellen und den Anlegern die angenommenen Gelder zurückzuzahlen hat. Vorwurf der BaFin: Die UDI betreibt ein Einlagengeschäft ohne Erlaubnis, da die verwendete Nachrangklausel unwirksam ist. Damit bestätigt die BaFin unsere Ansicht, dass die von den UDI Gesellschaften verwendete Nachrangklausel mit qualifiziertem Rangrücktritt nicht den Anforderungen des Bundesgerichtshofes (BGH) an solche Klauseln etspricht.
Weil die UDI Energie Festzins VI GmbH & Co.KG die Anlegergelder nicht zurückzahlen kann, musste die Gesellschaft nun Insolvenz anmelden.
Am 10.05.2021 hat die BaFin weitere Abwicklungsanordnungen für die UDI Energie Festzins III GmbH & Co.KG und die UDI Energie Festzins VII GmbH & Co.KG erlassen. Dort wanrnt sie die Anleger vor der Vereinbarung mit UDI.
UDI setzt Anleger die Pistole auf die Brust
UDI Geschäftsführer Rainer Langnickel nimmt dies zum Anlass um auch den Anlegern der weiteren UDI Gesellschaften die Pistole auf die Brust zu setzen.
Er droht ihnen mit weiteren Abwicklungsanordnungen der BaFin mit der Folge der Geschäftseinstellung und Rückabwicklung. Für diesen Fall drohe ein „akutes, hohes Ausfallrisiko“ für die Anleger, das nur vermieden werden könne, wenn die Anleger bis zum 21.05.2021 auf 40 bis 87 % ihrer Forderungen verzichten würden. Dabei wird den Anlegern aber weder erklärt, warum ein Verzicht auf den Großteil ihrer Forderungen notwendig sein sollen noch woraus die verbleibenden Restansprüche von den wirtschaftlich angeschlagenen UDI Gesellschaften bedient werden sollen. Man macht sich nicht einmal die Mühe ein tragfähiges wirtschaftliches Konzept zu dem geforderten Schuldenschnitt vorzulegen.
Auch im Übrigen sind die Regelungen in der vorformulierten Vereinbarung für die Anleger aus unserer Sicht für diese nur nachteilig und verschlechtert ihre Rechtsposition gravierend.
Vereinbarung ist nur für UDI von vorteil und beschneidet die Ansprüche und Rechte der Anleger massiv
Im Einzelnen bedeutet die UDI Vereinbarung für die Anleger vor allem Folgendes:
- Verzicht auf Forderungen auf Rückzahlung des Darlehensbetrages in Höhe von 40 bis 87 %
- Verzicht auf sämtliche Zinszahlungen
- Verzicht auf sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Emittentin und Dritte
- Vereinbarung einer wirksamen Nachrangklausel mit qualifiziertem Rangrücktritt für die Restansprüche
- ersatzloser Verfall der Restansprüche zum 30.06.2026, falls diese bis dahin nicht erfüllt worden sind
- im Fall der Insolvenz: einen Rangrücktritt der Restansprüche hinter die vorrangigen Forderungen anderer Gläubiger
Durch diesen Schachzug hätten sich folglich auch die UDI GmbH und die UDI Geschäftsführung von der Haftung auf Schadensersatz gegenüber den Anlegern befreit.
Ohne Vereinbarung kein Nachrang und Schadensersatzansprüche
Ohne den Abschluss der Vereinbarung droht zwar eine Abwicklungsanordnung der BaFin, dennoch stehen die Anleger unserer Ansicht nach weit besser da.
Selbst wenn die UDI Gesellschaften infolge eine Abwicklungsnordung Insolvenz anmelden müssen, so könnten die Anleger ihre Forderungen in voller Höhe und ohne Nachrang zu Insolvenztabelle anmelden. Sie wären also mit allen anderen Gläubigern gleichgestellt und würden die gleiche Insolvenzquote wie alle Gläubiger bekommen. Für die Anleger ist dabei auch von Vorteil, dass ein Insolvenzverfahren von einem unabhängigen Insolvenzverwalter durchgeführt wird. Bei Abschluss der Vereinbarung würde man hingegen aber wieder mit der Geschäftsführung der UDI den Bock zu Gärtner machen.
Zudem stehen den Anlegern auch aufgrund des Betreibens eines Einlagengeschäftes ohne Erlaubnis Schadensersatzansprüche nicht nur gegen die jeweilige UDI Gesellschaft, sondern auch gegen die UDI GmbH und die Geschäftsführung persönlich zu. Hier können sich die Anleger also noch an weitere Anspruchsgegner für die Kompensation ihres Schadens wenden. Durch die Vereinbarung versuchen sich die UDI GmbH und die Geschäftsführung von diesen Schadensersatzansprüchen frei zu zeichnen.
Unser Fazit: Die UDI Vereinbarung ist nur für UDI von Vorteil. Die Anleger würden bei Unterzeichnung nicht nur ersatzlos einen Großteil ihrer Forderungen verlieren, sondern würden auch auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen UDI GmbH und die Geschäftsführung persönlich verzichten.
Unsere Empfehlung: Anleger sollten die Vereinbarung ablehnen.
Anleger sollten sich vielmehr zu ihren aktuellen rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen. Dabei sollten vor allem auch mögliche Schadensersatzansprüche gegen Dritte wie die UDI GmbH und die Geschäftsführer geprüft werden. Im Wege des Schadensersatzes können Anleger ihren Schaden vollständig ersetzt verlangen.
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