Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 23.07.2021 (noch nicht rechtskräftig) erstmals die Stadtsparkasse München (SSKM) zur Nachzahlung von Zinsen zweier gekündigter Prämiensparverträge in Höhe von knapp € 8.000,00 verurteilt.
Zudem muss die SSKM die Kosten des Verfahrens, eines Sachverständigengutachtens und die Rechtsanwaltskosten des Klägers tragen. Damit ist das Gericht den Anträgen des Klägers voll gefolgt und hat insbesondere bestätigt, dass die Prämiensparverträge zutreffend nach der Zinsreihe WX4260 abgerechnet werden müssen.
S-Prämiensparen flexibel
Der von der Kanzlei WMP Rechtsanwälte, Frau Rechtsanwältin Sarah Mahler, vertretene Kläger hatte Anfang 1997 zwei S-Prämiensparen flexibel – Verträge mit der SSKM abgeschlossen. Wie viele zehntausende andere Prämiensparverträge kündigte die SSKM dem Kunden die Verträge mit Schreiben vom 25.09.2019 zum 31.12.2019.
Die Sparverträge enthielten folgende Zinsklausel:
„Es gilt der jeweils im Preisaushang bekannt gegebene Zinssatz (derzeit 2,500 % p.a. bzw. 3,500 % p.a.)“, das bedeutet, dass der Zinssatz während der Vertragslaufzeit veränderbar ist.
Die Zinsklausel enthält jedoch keine Angaben zur konkreten Berechnungsgrundlage, anhand welcher die SSKM den vereinbarten variablem Zinssatz für die Zukunft anpasst. Die Folge ist, dass die vorstehende Zinsklausel mangels Kontrollierbarkeit und Vorhersehbarkeit der Zinsentwicklung nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist.
Die SSKM ist ebenfalls der Ansicht, dass die verwendete Klausel unwirksam ist und durch ergänzende Vertragsauslegung des Gerichts zu schließen ist.
Sachverständigengutachten vom Kläger eingeholt
Der Kläger hatte vor Klageeinreichung zur Bezifferung seiner Ansprüche ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Zinsnachberechnung wurde dabei der bei der Deutschen Bundesbank veröffentlichte
Referenzzinssatz WX4260 herangezogen. Es handelt sich dabei um einen langfristigen Zinssatz, der die Umlaufrendite inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von über 9-10 Jahren abbildet.
Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bestimmte das Gericht, dass die erforderliche Zinsnachberechnung eben nach dem Referenzzins des WX4260 vorzunehmen ist, da es sich bei den Sparverträgen um langfristige Verträge handelt. Das Landgericht übernahm daher die methodisch richtige Berechnung des Gutachtens und kam daher zu einem Zinsnachzahlungsbetrag in Höhe von € 8.046,56.
Keine Verjährung
Da die betroffenen Sparverträge bereits im Jahr 1997 geschlossen wurden und die Zinsen seit Vertragsbeginn berechnet werden, berief sich die SSKM auf die regelmäßige Verjährung von 3 Jahren (§§ 195 ff. BGB).
Das Landgericht München I hat unter Berufung auf die BGH-Rechtsprechung festgestellt, dass die im Sparguthaben enthaltenen Zinsen derselben Verjährung unterliegen wie das übrige angesparte Kapital. Da die Sparverträge im vorliegenden Fall gekündigt wurden, wird der Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens erst mit Kündigung des Vertrages, hier 2019, fällig. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist (3 Jahre) gem. § 199 BGB.
Damit war bei Klageeinreichung im Jahr 2020 noch keine Verjährung eingetreten.
Nach dieser Rechtsprechung können bei gekündigten Prämiensparverträgen noch bis Ende 2022 Ansprüche auf Zinsnachberechnung geltend gemacht werden.
Übertragbarkeit
Die Entscheidungsgründe des LG München I geltend nicht nur für Prämiensparverträge der Stadtsparkasse München, sondern gelten gleichermaßen für Prämiensparverträge anderer Sparkassen.
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