BGH-Urteil: Hohe Zinsnachzahlungen für Prämiensparer möglich
Hunderte von Sparkassen und Raiffeisenbanken haben Sparern von langfristigen Prämiensparverträgen in den letzten Jahrzehnten zu wenig Zinsen gezahlt.
In einer Musterklage gegen die Sparkasse Leipzig hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt eine weitreichende Entscheidung getroffen.
Die Sparkassen berechneten nach Ansicht des BGH die Zinsen jahrelang nach einer unzulässigen Berechnungsmethode.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 06.10.2021 (Az. XI ZR 234/20) klar gestellt , dass die Klausel für Zinsanpassungen in dem Vertrag der Sparkasse unwirksam ist, weil sie keinerlei Vorgaben enthielt und für den Sparer unkalkulierbar gewesen sei.
Nahezu gleichlautende Klauseln wurden von Sparkassen im ganzen Bundesgebiet verwendet.
Der BGH hat nun entschieden, dass ein langfristiger Referenzzinssatz der Bundesbank herangezogen werden muss, um die korrekte Zinsberechnung für die Vergangenheit vorzunehmen. Welcher dies genau sein soll, soll das Oberlandesgericht Dresden nun anhand eines Sachverständigengutachtens entscheiden.
Dabei hat der BGH wichtige Kriterien aufgestellt, die bei der Suche nach dem „richtigen“ Referenzzinssatz zu beachten sind.
Ganz im Sinne der Sparer hat der BGH zudem entschieden, dass der Anspruch auf Zinsnachberechnung noch nicht verjährt ist. Frühestens drei Jahre nach Beendigung des Sparvertrages tritt erst Verjährung ein.
Da es sich um ein Musterverfahren handelte konnte der BGH allerdings keine allgemeinverbindliche Entscheidung zu individuellen Verjährungs- und Verwirkungsfragen treffen.
Konkrete Bedeutung des Urteils für Sparer
Alle Sparer, die langfristige Sparverträge mit variabler Grundverzinsung noch haben oder deren Verträge mit Wirkung ab 2018 gekündigt wurden, sollten mögliche Ansprüche prüfen.
Typen von Sparverträgen, die betroffen seien könnten, heißen beispielsweise
- „Prämiensparen flexibel“,
- „Vorsorgesparen“,
- „Vermögensplan“,
- „Vorsorgeplan“,
- „Scala“,
- „Bonusplan“ oder
- „VR Zukunft“.
Allein die Stadtsparkasse München hat in den vergangenen Jahren zehntausende Verträge „Prämiensparen flexibel“ gekündigt und weigert sich bis heute den Kunden Zinsen nachzuzahlen.
Erfahrungsgemäß können pro Vertrag durchschnittlich mehrere tausend Euro Zinsen nachgefordert werden.
Was sollen betroffene Sparer jetzt tun?
Bislang haben viele Sparkassen erst nach Einschaltung eines Rechtsanwalts und einer Klageeinreichung Zinsen nachgezahlt. Selbst nach der Einschaltung der Finanzaufsicht BaFin weigerten sich viele Sparkassen weiterhin, auf ihre Kunden mit entsprechenden Angeboten heranzutreten.
Die Sparkassen argumentierten, dass die Ansprüche größenteils verjährt, die eingeholten Nachberechnungen bei Verbraucherzentralen und Sachverständigen fehlerhaft seien und sie stattdessen bereits die Zinsen nach BGH-Vorgaben berechnet hätten.
Diesen Argumenten hat der BGH jetzt eine klare Absage erteilt.
Betroffene Sparer sollten ihre langfristigen Sparverträge prüfen und an ihre Sparkasse mit der Aufforderung nach Zinsnachberechnung gemäß den Vorgaben der aktuellen BGH-Entscheidung herantreten.
Dabei kann es sinnvoll sein, zunächst selbst über Verbraucherzentralen oder unabhängige Sachverständige den Vertrag nachberechnen zu lassen. Dies ist für Beträge von unter 100 Euro möglich. Die dabei üblicherweise verwendete Zinsreihe WX4260 dürfte dabei die Vorgaben des BGH erfüllen. Die Verhandlungsposition gegenüber den Sparkassen kann so erheblich verbessert werden
Sollte es selbst dann nicht zu einer befriedigenden Lösung kommen, ist es sinnvoll eine erfahrene Kanzlei für Bankrecht einzuschalten.
Erste Urteile gegen Sparkassen
Aufgrund des BGH-Urteils vom 06.10.2021 hat bereits das Landgericht Regensburg mit Urteil vom 15.10.2021 (Az. 83 O 2990/20 Fin, noch nicht rechtskräftig) die Sparkasse im Landkreis Cham zur Nachzahlung von Zinsen für einen gekündigten Prämiensparvertrag in Höhe von über EUR 12.000,00 verurteilt. Daneben muss die Sparkasse die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Das Landgericht Regensburg hat darüber hinaus bestätigt, dass die Heranziehung der Zinsreihe WX4260 als Referenzzins für die Zinsnachberechnung sachgerecht ist.
Bereits zuvor hat das Landgericht München I, 22. Zivilkammer, mit Urteil vom 23.07.2021 (noch nicht rechtskräftig) erstmals die Stadtsparkasse München (SSKM) zur Nachzahlung von Zinsen zweier gekündigter Prämiensparverträge in Höhe von knapp € 8.000,00 verurteilt. Auch das LG München I hat die Abrechnung nach der Zinsreihe WX4260 für sachgerecht erachtet.
Bei Urteile wurden von der Kanzlei WMP erstritten,
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Unsere Fachanwältinnen prüfen sowohl die Rechtsmäßigkeit der Kündigung von Prämiensparverträgen als auch Ansprüche auf Zinsnachzahlungen.
Die Kanzlei WMP vertritt als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht bundesweit hunderte Sparer wegen gekündigter Prämiensparverträge und Zinsnachforderungen.
Wir konnten dabei bereits erste Urteile und mehr als 50 Vergleiche mit Sparkassen für unsere Mandanten erzielen.
Zudem arbeiten wir mit dem anerkannten Kreditsachverständigenbüro Hink & Fischer zur individuellen Berechnung der Höhe der Zinsennachforderungen zusammen.
Durchschnittlich haben die Berechnungen der Sachverständigen bei unseren Mandanten mehrere tausend Euro Zinsnachforderungen ergeben.
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Was wir dafür benötigen:
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Anlagen zum Vertrag (Prämienübersichten, Staffelungen etc.)
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