Die Kanzlei WMP hat erneut ein wichtiges P&R-Urteil erstritten.
Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 08.11.2021 eine Beratungsgesellschaft zu Schadensersatz in Höhe von fast € 50.000 an eine P&R-Anlegerin verurteilt (noch nicht rechtskräftig). Der Richter sah es als unstreitig an, dass die Klägerin nicht über die eingeschränkten Bestätigungsvermerke in den P&R-Jahresabschlüssen aufgeklärt worden ist.
Aufklärungspflicht über eingeschränkte Bestätigungsvermerke
In den Jahresabschlüssen der verschiedenen P&R-Gesellschaften (außer Transport Container GmbH) waren seit mindestens 2010 nur eingeschränkte Bestätigungsvermerke durch den Wirtschaftsprüfer abgegeben worden.
Die P&R Gesellschaften machten nämlich keine Angaben zu nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften bzw. zum Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen und außerdem wurden die Gesamtbezüge der Geschäftsführer nicht angegeben.
Das sind Punkte, die von erheblicher Bedeutung für die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft sein können. Wenn es in der Bilanz nicht enthaltene Geschäfte geben kann und sonstige finanzielle Verpflichtungen in nicht bekannter Höhe bestehen können, kann eine Gesellschaft auch überschuldet oder zahlungsunfähig sein.
Dass die P&R Gesellschaften es vorgezogen haben, diesbezüglich gesetzliche Pflichtangaben nicht zu machen und eine Einschränkung des Bestätigungsvermerks zu akzeptieren, gibt Anlass zu beträchtlichen Zweifeln an ihrer Seriosität.
Die P&R Anleger wären deshalb hierüber zu informieren gewesen.
Die Kanzlei WMP konnte bereits im Mai 2021 vor dem LG München I ein Urteil gegen die Münchner Bank eG in einem P&R-Fall mit dieser Argumentation gewinnen.
Das LG Hamburg hat sich in seinem Urteil ausdrücklich auf das Urteil des LG München I inhaltlich bezogen.
Aufklärungspflicht trifft Anlageberater und Anlagevermittler
Wie auch schon das LG München I sieht auch das LG Hamburg dabei sowohl Anlageberater als als Anlagevermittler in der Pflicht zur Aufklärung. Dies ist deshalb bedeutsam, da viele Gerichte die Gespräche, die vor den P&R-Käufen stattgefunden haben rechtlich lediglich als Anlagevermittlung bewerten. Anlagevermittler haben zwar geringere Aufklärungspflichten als etwa Anlageberater.
Dennoch müssen sie den Kunden richtig und vollständig über Risiken eines Investments aufklären.
Verjährung zum 31.12.2021 droht!
P&R Geschädigte müssen bis zum 31.12.2021 handeln. Andernfalls sind Ansprüche gegen Berater und Vermittler vermutlich verjährt und können dann nicht mehr durchgesetzt werden. Aufgrund der Insolvenz der P&R Gesellschaften im Jahr 2018 tritt Verjährung zum Ende des Jahres 2021 ein.
Kostenlose Erstberatung
P&R-Kunden sollten sich jetzt über Möglichkeiten zur Verjährungshemmung und zu Erfolgsaussichten eines Vorgehens anwaltlich beraten lassen.
Die Kanzlei WMP Rechtsanwälte PartmbB und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Sarah Mahler stehen P&R-Anlegern für eine kostenfreie Ersteinschätzung gerne zur Verfügung.
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