– München, den 22.04.2016 –
OLG Stuttgart urteilt zugunsten von Bausparern: ordentliche Kündigung durch Bausparkasse unwirksam
Das OLG Stuttgart stärkt als erstes Oberlandesgericht die Rechte der Bausparer, deren Bausparverträge durch Bausparkassen oder Banken ordentlich gekündigt wurden. Mit Urteil vom 30.03.2016 zum Az. 9 U 171/15 entschied das OLG zugunsten von Bausparern, dass der Eintritt der Zuteilungsreife bei einem Bausparvertrag eine ordentliche Kündigung nicht rechtfertige. Damit erteilte das OLG Stuttgart der Praxis vieler Bausparkassen und Banken, die alte gut verzinste Bausparverträge aufgrund der Niedrigzinsphase gekündigt haben und noch immer kündigen, eine klare Absage.
Das Urteil betrifft viele tausend Bausparer. Diese können sich nun bei der Abwehr der Kündigungen auf die Rechtsprechung des OLG Stuttgart stützen.
ordentliche Kündigung nach Zuteilungsreife unwirksam
Unterscheiden werden muss zwischen Bausparverträgen bei denen die Bausparsumme bereits erreicht ist, die also voll bespart sind und Bausparverträgen, bei denen nur die Zuteilungsreife erreicht wurde. Ist ein Bausparvertrag noch nicht vollständig bespart, so kann allein die Zuteilungsreife des Vertrages eine ordentliche Kündigung durch die Bausparkasse oder Bank nicht rechtfertigen – die Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegen nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Die Zuteilungsreife stelle insbesondere keinen vollständigen Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar, so das OLG Stuttgart. Die darauf gestützte Kündigung der Bausparkasse ist unwirksam, entschied das Gericht. In der Folge muss der Bausparvertrag von der Bausparkasse fortgeführt werden.
Auch weitere Argumente der Bausparkasse, die u.a. auf ein nicht mehr gegebenes Interesse des Bausparers aufgrund der Niedrigzinsphase abstellen, wurden vom Gericht zurückgewiesen.
viele tausende betroffener Bausparer können Kündigung widersprechen
Damit können sich die Bausparer, deren Bausparvertrag noch nicht voll bespart war, gegen die Kündigung durch die Bausparkasse oder Bank zu wehr setzen. Am besten widersprechen sie der Kündigung, gestützt auf das OLG Stuttgart Urteil und fordern die Bausparkasse oder Bank auf sich vertragstreu zu verhalten.
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