Banken und Sparkassen bieten kaum mehr lang laufende (Anschluss-) Festzinsdarlehen an, sondern setzen auf sog. synthetische Festzinsdarlehen.
Kombination aus Zinsswap und Darlehen
Dies ist der Versuch, ein festverzinsliches Darlehen aus zwei Bestandteilen nachzubauen: einem variabel verzinsten Darlehen und einem Zinsswap (sog. Payer-Swap). Die Berater behaupteten zumeist, dass die Kombination keinen Nachteil zum klassischen Festzinsdarlehen aufweise. Tatsächlich gibt es gravierende Unterschiede.
Bank verlangt Negativzinsen
Bei einem Zinsswap ist das Problem: Banken berechnen aus ihm plötzlich variable negative Zinsen. Das liegt daran, dass die variablen Euribor-Sätze seit Jahren negativ sind. Der Swap-Kunde muss also nicht nur den Festzins, sondern zusätzlich auch noch den Negativzins – als absolute Zahl ausgedrückt – an die Bank zahlen.
Eigentlich müssten die Banken ihren Kunden aus dem variabel verzinsten Darlehen Zinsen gutschreiben. Das würde für die Kunden bedeuten, dass sie für dieses Darlehen weniger Zinsen zahlen würden als ursprünglich erwartet. Der negative Euribor müsste konsequenterweise die vereinbarte Kreditmarge vermindern. Dennoch fordern die darlehensgebenden Banken entweder mindestens ihre Kreditmarge oder ziehen eine Grenze bei 0,00 % ein.
Die Kunden tragen damit ein unbegrenztes Verlustrisiko statt der gewünschten Zinsabsicherung.
Die Kanzlei WMP Rechtsanwälte hat vor dem LG Heilbronn am 11.05.2018 ein Swap-Urteil gegen die KSK Heilbronn erstritten. Das LG Heilbronn verurteilte die KSK Heilbronn zur vollständigen Rückabwicklung mehrerer Swapverträge, da sie die Kunden über dieses Risiko nicht ausreichend aufgeklärt hat.
Zinsswap mit Laufzeit über 10 Jahren
Häufig wurde den Kunden ein Zinsswap samt Darlehen mit Laufzeiten von 15 Jahren und mehr angeboten.
Festzinsdarlehen können nach 10 Jahren mit einer Frist von sechs Monaten ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung gekündigt werden. Der Swap kann mit der Einwilligung der Bank jederzeit auch über die 10-Jahresfrist hinaus aufgelöst werden. Der Kunde muss dann aber den Auflösungspreis des Swaps zahlen. Die Kombination aus Zinsswap und variablem Darlehen stellt daher spätestens nach 10 Jahren eine massive Schlechterstellung gegenüber einem klassischen Festzinsdarlehen dar.
Hierüber klärten die Bankberater kaum einen Kunde auf.
Nichtigkeit – Umgehung des Schutzes des § 489 I Nr. 2, IV BGB
Banken hebeln mit den langläufigen Swaps somit die Begrenzung der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung auf 10 Jahre aus.
Dieses Recht, das in § 489 BGB verankert ist, darf aber nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Abweichende Regelungen sind nach § 134 BGB nichtig.
Ein Swap könnte in diesem Zusammenhang eine solche Erschwernis sein.
Der Swap müsste dann rückabgewickelt werden.
Was sollten Zinsswap-Kunden tun?
Betroffene Kunden sollten sich an eine Swap-erfahrene Kanzlei wenden und ihre Möglichkeiten prüfen lassen.
Die Fachanwälte der Kanzlei WMP Rechtsanwälte vertreten seit Jahren erfolgreich Swap-Kunden gegen Banken und Sparkassen. Profitieren Sie von unserer Erfahrung! Wir beraten Sie gerne!