– München, 26.11.2015 –
Widerspruch bei Lebens- und Rentenversicherungen bietet Chance auf Rückabwicklung
Viele Lebens- und Rentenversicherungen sind für die Versicherungsnehmer nicht rentabel. Durch eine vorzeitige Kündigung verlieren sie jedoch einen Großteil der geleisteten Beiträge. Die wirtschaftlich weit günstigere Lösung für die Versicherungsnehmer ist die Chance durch Erklärung eines Widerspruchs eine vollständige Rückabwicklung ihrer Lebens- oder Rentenversicherung zu erreichen.
Rückabwicklung vs. Rückkaufswert
Kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherung sind immer noch sehr beliebte Anlagen zur Altersvorsorge. Viele Versicherte haben sich durch den Abschluss einer Lebens- oder Rentenversicherung einen ansehnlichen Betrag fürs Alter erhofft. Diese Erwartungen werden allerdings herb enttäuscht. Die Versicherungen sind häufig durch hohe Kosten, sehr niedrige Garantiezinsen und schlechte Aussichten für die Überschussbeteiligung unwirtschaftlich. Wird die Versicherung etwa durch Kündigung vorzeitig beendet, erhalten die Versicherten oftmals nur einen geringen Rückkaufswert ausgezahlt. Dieser liegt regelmäßig weit unter der Summe der bereits eingezahlten Beiträge.
Ist die Widerspruchsbelehrung jedoch fehlerhaft, kann der Versicherte auch Jahre nach Vertragsschluss den Widerspruch noch erklären. Ein Widerspruch bei Lebens- und Rentenversicherungen führt anders als bei der Kündigung zur Rückabwicklung des Versicherungsvertrages. In diesem Fall können Versicherte ihre geleisteten Beiträge von der Versicherung beanspruchen und nicht nur den Rückkaufswert. Bei einer Rückabwicklung spielt der Rückkaufswert keine Rolle, vielmehr wird das gesamte Vertragsverhältnis rück abgewickelt.
nach Widerspruch können Beiträge zurückverlangt werden
Eine Rückabwicklung nach erklärtem Widerspruch bietet sich dem Versicherten mehrere Vorteile:
Insbesondere kann der Versicherte die Rückerstattung der eingezahlten Beiträge/Prämien,
die Abschluss- und Verwaltungskosten sowie
die Erstattung der gezogenen Nutzungen durch die Versicherung von der Versicherung nebst Zinsen verlangen –
gegen zu rechnen sind hierbei insbesondere Auszahlungen sowie die Kosten für einen ggf. erlangten Versicherungsschutz bis zum Widerruf.
BGH: auch nachträglicher Widerspruch bereits gekündigter Lebensversicherung ist möglich
Der Bundesgerichtshof hatte sich insbesondere mit Urteil von 07.05.2014 , Az. IV ZR 76/11, mit dem Widerspruch zu einem Lebensversicherungsvertrag zu befassen. Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Versicherten: ein Widerspruch ist noch Jahre nach Vertragsschluss, sogar nach erfolgter Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes möglich.
Am 29.07.2015 hat der Bundesgerichtshof erneut in zwei Urteilen zur Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungen entschieden – wir hatten hier bereits berichtet.
Bei welchen Verträgen kann ein Widerspruch erklärt werden?
Bei Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die zwischen 29.07.1994 und 31.12.2007 geschlossen wurden – auch dann, wenn diese schon gekündigt und ausgezahlt wurden – besteht häufig noch die Möglichkeit eines Widerspruchs. Voraussetzung ist, dass die Widerspruchsbelehrung des Versicherungsvertrages fehlerhaft ist. In diesem Fall hat die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen und dem Versicherungsnehmer steht nach wie vor ein Widerspruchsrecht zu.
Wir prüfen als spezialisierte Fachanwälte Ihre Widerspruchsbelehrung auf Fehler – bei laufenden oder bereits gekündigten und beendeten Policen.
WMP Rechtsanwälte Rechtsanwälte befasst sich als spezialisierte Fachanwaltskanzlei aktuell mit Widerspruch und Widerruf von verschiedenen Verträgen. Beide Gründungspartnerinnen haben im Rahmen ihrer langjährigen Tätigkeit deutschlandweit eine Vielzahl von Mandanten beraten und vertreten. Mandanten profitieren von dieser fundierten Erfahrung.
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