– München, den 21.03.2016-
Wohnraumimmobilienrichtlinie beendet bei Altverträgen „ewiges“ Widerrufsrecht
Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnraumimmobilienkredit-Richtlinie der Europäischen Kommission wurde verabschiedet und ist zum 21.03.2016 in Kraft getreten.Das für alte Immobiliendarlehen bestehende sog. ewige Widerrufsrecht wurde damit vom Gesetzgeber gekippt.
Mit dieser gesetzlichen Regelung ist ein Widerruf von „Altverträgen“ nach dem 21.06.2016 nicht mehr möglich. Ein „Altvertrag ist ein Darlehensvertrag, der bis zum 10.06.2010 abgeschlossen wurde – d.h. jedoch, dass für nach dem 10.06.2010 geschlossene Verträge die Möglichkeit des Widerrufs nach wie vor gegeben ist.
Wir haben auf die Möglichkeiten und Vorzüge einer Beendigung von Immobiliendarlehensverträgen durch einen Widerruf für Verbraucher bereits in mehreren Artikeln hingewiesen:
- –> Widerruf von Immobiliendarlehen – Zinsen und Vorfälligkeitsentschädigung sparen
- –> Widerrufsjoker soll kassiert werden
- –> Widerruf von Immobiliendarlehen – zahlt die Rechtschutzversicherung?
- –> Bank verhindert erneut Entscheidung zum Widerruf
- –> Fachanwälte prüfen Widerrufsbelehrung
Eile ist geboten – „ewiges“ Widerrufsrecht erlischt
Erklären Sie den Widerruf noch rechtzeitig!
Nach dem 21.06.2016 ist das Widerrufsrecht für Altverträge erloschen.
Haben Sie einen Immobiliendarlehensvertrag, zögern Sie nicht die Möglichkeit eines Widerrufs prüfen zu lassen.
Die Prüfung erfolgt ausschließlich durch uns als spezialisierte Fachanwälte mit jahrelanger Erfahrung in diesem Rechtsgebiet und kostet EUR 83,30.
Besteht eine Rechtsschutzversicherung, so klären wir gerne mit dieser die Übernahme der Kosten ab.