– München, den 09.12.2015 –
Bank verhindert erneut BGH-Entscheidung zum Widerruf – Verhandlungstermin wegen Einlenken der Sparkasse abgesagt
Der mit Spannung erwartete Verhandlungstermin am 15.12.2015 in der Sache XI ZR 180/15 zur Treuwidrigkeit des ausgeübten Widerrufs bei Verbraucherdarlehen wurde wegen Einigung der Parteien abgesagt. Damit gibt es auch im zweiten Anlauf keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Treuwidrigkeit bzw. Verwirkung des Widerrufsrechts. Die Bank fürchtete wohl eine Klärung dieser umstrittenen Rechtsfragen.
Streit um vermeintlich treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts
Zwischen den Parteien des Verfahrens war streitig, ob der Widerruf des Verbraucherdarlehens, das der Kläger für die Finanzierung einer Fondsbeteiligung aufgenommenen hatte, treuwidrig war. Der Kläger beteiligte sich mit einer „Beitrittsvereinbarung/Darlehensvertrag“ an einer Fondsgesellschaft. Die beklagte Sparkasse vermittelte hierbei nicht nur die Fondsbeteiligung, sondern finanzierte auch einen Teil der Einlage über einen Darlehensvertrag mit dem Kläger. Das Oberlandesgericht vertrat die Ansicht, dass der Kläger sich mit dem Widerruf des Darlehensvertrages von der Anlage lösen wolle, weil sie sich steuerlich nicht so entwickele, wie er dies gehofft habe. Ein Widerruf zu diesem Zweck verstoße gegen Treu und Glauben, so das Oberlandesgericht.
Dennoch verhinderte die beklagte Sparkasse eine Entscheidung des Bundesgerichtshof in der Streitfrage, indem sie sich mit dem Kläger außerhalb des Gerichts einigte. Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom heutigen Tag lautet daher: Terminsaufhebung. Dies liest sich wie die Fortsetzung der bereits im Juni dieses Jahres anstehenden Verhandlung zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehen. Bereits damals wartete man vergeblich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Auch seinerzeit kam dieser nicht zum Zuge, da sich die Parteien außerhalb des Gerichts durch einen Vergleich einigten.
Sparkasse fürchtete wohl eine BGH-Entscheidung
Offensichtlich wollte die Sparkasse auch in dieser Sache eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs verhindern. Sie fürchtete wohl ein für sie ungünstiges Urteil und dessen Auswirkung auf weitere Verfahren. Ohne höchstrichterliche Entscheidung der Streitfrage können die Banken weiterhin ihre Argumente zur Treuwidrigkeit vorbringen und hoffen Instanzgerichte davon zu überzeugen.
Ein Indiz dafür, dass der Bundsgerichtshof auch bei den Fragen Verwirkung und Treuwidrigkeit seiner verbraucherfreundlichen Tendenz treu bleiben könnte, kann man in den jüngsten Äußerungen von Dr. Grüneberg, Richter des XI. Senats des Bundesgerichtshofs, sehen. Dieser hat in der aktuellen Palandt-Auflage zur Verwirkung des Widerrufsrechts Stellung genommen. Er vertritt die Ansicht, dass eine Verwirkung des Widerrufsrechts regelmäßig ausscheide, denn die Banken hätten die Möglichkeit der Fehlerkorrektur durch eine Nachbelehrung gehabt. Dies bestätigt die bisherige verbraucherfreundliche Tendenz.
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