– München, den 20.06.2015 –
Der BGH hat mit vier Urteilen vom 18.06.2015 (Az. III ZR 189/14, III ZR 191/14, III ZR 198/14 und III ZR 227/14) zu Güteanträgen entschieden. Diese Entscheidungen sind für eine Vielzahl von geschädigten Anlegern maßgebend. Die Urteilsgründe liegen aktuell noch nicht vor.
Güteanträge zur Verjährungshemmung
Geschädigten Anlegern bleibt oftmals wegen kurzfristig drohender Verjährung keine Zeit mehr eine umfangreiche Klage bei Gericht einzureichen. Da jedoch verjährte Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können, wird häufig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht Güteanträge zu stellen, um eine Verjährungshemmung der Ansprüche zu bewirken. Der BGH hat nunmehr jedoch entschieden, dass nicht jeder Antrag auf Einleitung eines Güteverfahrens ausreicht, um die Verjährung zu hemmen. Er hat in seinen aktuellen Entscheidungen die Anforderungen festgelegt, die an Güteanträge zu stellen sind, damit sie zur Hemmung der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung führen.
Entsprechen die eingereichten Güteanträge nicht den Anforderungen des BGH, so sind sie nicht geeignet, die Hemmung der Verjährung zu bewirken. Die Ansprüche verjähren dann trotz Einleitung eines Güteverfahrens.
Anforderungen des BGH an Güteanträge
In den vier Urteilen hat der BGH entschieden, dass die konkrete Kapitalanlage des geschädigten Anlegers zu nennen ist, die Zeichnungssumme und der Beratungszeitraum sowie der Beratungshergang. Das Verfahrensziel, das mit dem Güteantrag angestrebt wird, ist zu umschreiben, damit dem Gegner und der Gütestelle Rückschlüsse auf die Forderung hinsichtlich Art und Umfang möglich sind. Die vom BGH verlangten Konkretisierungen wären nötig, um dem Gegner zu ermöglichen, eine Entscheidung zu treffen, ob er sich auf das Güteverfahren einlassen möchte und um eine Prüfung vornehmen zu können, ob für ihn eine Verteidigung gegen die gemachten Ansprüche Aussicht auf Erfolg hat.
Zudem verlangt der BGH, dass im Rahmen des Güteantrags die Gütestelle als neutraler Schlichter über den Verfahrensgegenstand informiert werden muss.
Anleger sollten auf Nummer sicher gehen -Güteanträge von Fachanwalt einlegen lassen
Anleger bemerken oft erst spät, dass ihnen möglicherweise Schadensersatzansprüche zustehen könnten und holen dann Rat beim Anwalt. Oft droht jedoch bereits die Verjährung der Ansprüche, so dass nur die Möglichkeit bleibt, einen, im Vergleich zur Klage weit weniger aufwendigen, Güteantrag zur Verjährungshemmung zu stellen. Der BGH hat als oberstes deutsches Zivilgericht nun die Anforderungen, die an Güteanträge, speziell bei fehlerhafter Kapitalanlageberatung, zu stellen sind, formuliert. Für die Hemmung der Verjährung durch einen Güteantrag ist es daher entscheidend, dass diese Anforderungen des BGH beachtet werden. Betroffene Anleger sollten daher ihre Ansprüche von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Fachanwalt prüfen und von diesem ggf. einen Güteantrag stellen lassen..
Wir werden uns als spezialisierte Fachanwaltskanzlei im Anlegerschutz an diese Vorgaben halten.
WMP Rechtsanwälte Rechtsanwälte, spezialisierte Fachanwaltskanzlei im Anlegerschutz, kennt und beachtet die Anforderungen des BGH an Güteanträge.
Wir stehen Ihnen für eine kostenlose Erstanfrage gerne zur Verfügung!
WMP Rechtsanwälte Rechtsanwälte befasst sich als spezialisierte Fachanwaltskanzlei regelmäßig mit Güteanträgen. Beide Gründungspartnerinnen haben im Rahmen ihrer langjährigen Tätigkeit für eine Vielzahl von Mandanten Güteanträge zu den unterschiedlichsten Anlageformen gestellt. Mandanten profitieren von dieser fundierten Erfahrung.
Für eine kostenlose Erstanfrage nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, so treten wir gerne mit dieser in Verbindung und klären die Kostenübernahme.