-München, den 26.01.2018-
Für Funvestment wird es ernst
Die BaFin verpflichtet das Unternehmen Nachrangdarlehen zurückzuzahlen
Dieser Artikel ist interessant für Sie, wenn Sie:
· In Funvestment Limited investiert haben
· Ihre Ansprüche geltend machen möchten
Ihre Handlungsmöglichkeiten:
Ihr Geld zurückfordern und Schadensersatzansprüche stellen
BaFin stoppt das Anlagegeschäft von Funvestment
Die Lage der Funvestment Limited stimmt alles andere als froh. Das Karlsruher Unternehmen hatte Kapital in Form von Nachrangdarlehen aufgenommen. Während solche Anlagen aufgrund des Risikos meist hohe Zinsen versprechen, gingen die Karlsruher noch einen Schritt weiter. Sie sicherten ihren Anlegern vertraglich zu, dass diese ihr Geld zurückerhalten. Genau das bedarf einer Erlaubnis für ein Einlagengeschäft, die Funvestment jedoch nicht besitzt. Zudem täuscht das Versprechen, der Anleger bekomme sein Geld auf jeden Fall zurück, über die Gefahren hinweg, die Nachrangdarlehen in sich bergen. Die BaFin hat das Anlagengeschäft von Funvestment mittlerweile gestoppt und verpflichtet das Unternehmen in einem Bescheid vom 13. November 2017 zur Rückabwicklung der Investments.
Sicherheit von wegen – bei Nachrangdarlehen ist Totalverlust nicht ausgeschlossen
Vielen Anlegern war gar nicht bewusst, welches Risiko Nachrangdarlehen tatsächlich bergen, weil sie häufig als Festzinsanlage beworben werden. Das klingt sicher und solide. Tatsächlich ist mit herben Verlusten zu rechnen, wenn die Geschäfte nicht gut laufen. Nachrangdarlehen beinhalten nämlich automatisch einen Rangrücktritt, der regelt, dass die Interessen der Anleger erst zu allerletzt berücksichtigt werden. So gehen sie bei einer Pleite meist leer aus. Weder der Wiedererhalt der Einlage noch Zinszahlungen sind garantiert. Die BaFin hat schon vor einigen Jahren die Vorschriften für Nachrangdarlehen verschärft, damit Investmentkunden ein klareres Bild von den Risiken erhalten.
Funvestment muss Investitionen vollständig zurückzahlen
Laut dem Bescheid der BaFin ist Funvestment nun verpflichtet, die investierten Gelder in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Beschluss ist bereits gültig. Funvestment müsste seine Anleger also bereits informiert haben, dass sie die Rücküberweisung veranlassen. Anleger, die noch kein Schreiben von dem Unternehmen erhalten haben, sollten selbst aktiv werden und ihr Recht mit Hilfe eines Fachanwalts durchsetzen. Der prüft auch, ob über die Rückabwicklung hinaus Schadensersatzansprüche bestehen.
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