Bilanzskandal Wirecard AG: Die Ansprüche der Aktionäre und Anleiheinhaber
Der Binanzskandal um die Wirecard AG hat in den letzten Tagen einen dramatischen Höhepunkt erreicht. Die Vorwürfe: Guthaben auf Treuhandkonten in Höhe von EUR 1,9 Mrd. existieren nicht. Die Aktie der Wirecard AG hat einen spektakulären Kurssturz erlitten. Ein Desaster für die Aktionäre (WKN: 747206) und Anleihegläubiger (WKN: A2YNQ5) der Wirecard AG. Für sie gilt es nun aktiv zu werden, um den finanziellen Schaden möglichst gering zu halten.
Aktueller Stand des Bilanzskandals um die Wirecard AG
Die Wirecard AG sieht sich seit Anfang 2019 immer wieder mit Vorwürfen der Bilanzmanipulation konfrontiert. Dies gipfelt nun in einen Bilanzskandal sondergleichen.
Losgetreten wurde dieser von der Ad-hoc-Mitteilung der Wirecard AG vom 18.06.2020. Darin gab sie bekannt, dass sie der Abschlussprüfer, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, darüber informiert hat, „dass über die Existenz von im Konzernabschluss zu konsolidierenden Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von insgesamt 1,9 Milliarden Euro (dies entspricht in etwa einem Viertel der Konzernbilanzsumme) noch keine ausreichenden Prüfungsnachweise zu erlangen waren.“ Wirecard räumte zudem ein, dass Hinweise bestünden, dass dem Abschlussprüfer, „unrichtige Saldenbestätigungen zu Täuschungszwecken vorgelegt wurden, damit dieser ein unrichtiges Vorstellungsbild über das Vorhandensein der Bankguthaben bzw. die Führung von Bankkonten zugunsten der Wirecard-Gesellschaften erhalte.“
Die Vorlage des Jahresabschlusses wurde von der Wirecard AG auf unbestimmte Zeit verschoben. Nachdem ein testierter Jahres- und Konzernabschluss nicht bis zum 19.06.2020 vorgelegt werden konnte, können Kredite in Höhe von ca. EUR 2 Mrd. gekündigt werden.
Inzwischen hat die Wirecard AG eingeräumt: Die Guthaben auf Treuhandkonten in Höhe von EUR 1,9 Mrd. existieren mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ nicht.
Die Gefahr, dass die Banken nun die Kredite kündigen ist groß. In diesem Fall könnte die Wirecard AG nach unserer Einschätzung eine Rückzahlung der ca. EUR 2 Mrd. an die Banken zumindest aus der aktuell verfügbaren Liquidität nicht leisten. Dann droht eine Insolvenz.
Zudem hat die Staatsanwaltschaft München strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Gegen den zurückgetretenen Vorstandsvorsitzenden Markus Braun wurde Haftbefehl erlassen.
Was Aktionäre und Anleiheinhaber tun können
Wirecard Aktionäre (WKN: 747206) und Anleiheinhaber (WKN: A2YNQ5) stehen nun vor der Frage, was sie in dieser kritischen Situation tun können. Unsere Erfahrung zeigt, dass es nun vor allem auf eine effektive Interessenvertretung ankommt. Im Vorderung steht dabei die Prüfung von Schadensersatzansprüchen.
Bewahrheiten sich die aktuellen Vorwürfe, kommen insbesondere Schadensersatzansprüche aus sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB und unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB (Betrug bzw. Kapitalanlagebetrug) in Betracht. Antionäre und Anleiheinhaber können dann nicht nur die Wirecard AG, sondern auch die verantwortlichen Organe, wie Vorstandsmitglieder und Aufsichtsräte in Haftung nehmen. Daneben bestehen nach unserem Dafürhalten gute Ansatzpunkte für Ansprüche auf Schadensersatz aus der Verletzung der Ad-hoc-Pflichten. Hierbei muss insbesondere geklärt werden, ob die abgeschlossenen D&O Versicherungen für die Pflichtverletzungen aufkommen müssen.
Nach derzeitigem Kenntnisstand erscheinen auch Schadensersatzansprüche gegen den Wirtschaftsprüfer Ernst & Young aussichtsreich. Dem Wirtschaftsprüfer können insbesondere Pflichtverletzungen und Prüfungsversäumnisse im Hinblick auf vergangene Abschlussprüfungen vorgeworfen werden.
Auch den weiteren geschädigten Anlegern, wie Inhabern von Derivaten (z.B. Optionsscheine, Zertifikate und Differenzkontrakte) können die vorgenannten Schadensersatzansprüche zustehen.
Anleiheinhabern der Wirecard AG steht zudem aus unserer Sicht auch ein Recht zur außerordentlichen Kündigung der Anleihen zu. Hier ist zu prüfen, ob eine außerordentliche Kündigung zum jetzigen Zeitpunkt sinnvoll ist. Anleihegläubiger sollten überlegen, ob sie unter diesen Umständen dem Unternehmen weiterhin Vertrauen oder sich lieber von der Anleihe lösen.
Umfang der Schadensersatzansprüche
Je nach Kaufzeitpunkt können geschädigten Anleger den sog. Transaktionsschaden oder den sog. Kursdifferenzschaden geltend machen.
Im Wege des Transaktionsschadens können Anleger verlangen so gestellt zu werden, als ob sie die Aktien, Anleihen oder Derivate der Wirecard AG nie erworben hätten. D.h. sie können insbesondere die Kaufpreise für die Aktien, Anleihen oder Derivate ersetzt verlangen.
Altenativ können Anleger den Kursverlust im Wege des sog. Kursdifferenzschadens geltend machen.
Auch die Anleger, die ihre Aktien, Anleihen oder Derivate inzwischen verkauft haben oder verkaufen wollen, können Schadensersatz geltend machen.
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-> Prüfung Ihrer Schadensersatzansprüche und ggf. Kündigungsrechte
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