BGH-Urteil zu Swap-Verträgen einer Kommune
– München, den 02.05.2015 – Der Bundesgerichtshof hat erneut zu Pflichten von Banken bei der Empfehlung eigener Zinssatz-Swap-Verträge entschieden. Das Urteil vom 28.04.2015 betrifft erstmals eine Kommune. Hierbei knüpft der BGH an seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2011 zu einem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag an.
Die Klägerin, eine Gemeinde in Nordrhein-Westfalen, schloss mit der beklagten Landesbank in den Jahren 2006 bis 2008 verschiedene Zinssatz-Swap-Verträge ab. Hierbei handelt es sich um einen „Invers-CMS-Stufen-Swap-Vertrag“, einen „CHF-Plus-Swap-Vertrag“ und zwei „Flexi-Swap-Verträge“. Bei allen vier Swap-Verträgen hatte die Landesbank bei Vertragsschluss einen anfänglichen negativen Marktwert eingepreist.
Bank muss über anfänglichen negativen Marktwert bei eigenen Swap-Verträgen aufklären
Bereits in der Vorinstanz hatten das LG Düsseldorf und das OLG Düsseldorf antragsgemäß festgestellt, dass die Kommune über den anfänglichen negativen Marktwert nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei und keine Zahlungen auf die Zinssatz-Swap-Verträge mehr leisten müsse. Der BGH bestätigte in dem Urteil seine bisherige Rechtsprechung und stellte erneut fest, dass eine Bank, die zu ihrem eigenen Zinssatz-Swap-Vertrag rät, einem schwerwiegenden Interessenkonflikt unterliegt und daher verpflichtet ist, den Kunden über die Einstrukturierung eines anfänglichen negativen Marktwertes aufzuklären. Die Landesbank hatte ihre Kosten und ihren Netto-Gewinn als anfänglichen negativen Marktwert eingepreist. Der BGH entschied, dass der Kunde, der davon ausgehe, die Bank verdiene nur dann, wenn die Zinswette zu ihren Gunsten verlaufe, den anfänglichen negativen Marktwert nicht erkennen könne.
Aufklärungspflicht grundsätzlich bei allen Swap-Verträgen
Die Gestaltung und Komplexität des jeweiligen Swaps sei dabei unbedeutend. Die Aufklärungspflicht bestehe grundsätzlich für alle Swap-Verträge. Damit stellte der BGH klar, dass auch bei einfach strukturieren Swaps über einen anfänglich negativen Marktwert aufgeklärt werden muss.
Auch über Höhe ist aufzuklären
Der BGH bestätigte zudem, dass die Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert die Verpflichtung zur Benennung seiner Höhe beinhalte. Eine Einschätzung des Eigeninteresses der Bank an der Empfehlung des Swaps sei dem Kunden nur möglich, wenn er die Höhe des anfänglichen negativen Marktwertes kenne.
Eine abschließende Entscheidung durch den BGH konnte nicht erfolgen, weil das Berufungsgericht schon das Zustandekommen von Beratungsverträgen nicht sicher geklärt hat. Das Berufungsgericht wird nun auf der Grundlage der Rechtsausführungen des BGH die Entscheidung in der Sache treffen.
WMP Rechtsanwälte Rechtsanwälte berät als spezialisierte Fachanwaltskanzlei rund um SWAPs und vertritt deutschlandweit Swap-Geschädigte bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.
Für eine kostenlose Erstanfrage nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, so treten wir gerne mit dieser in Verbindung und klären die Kostenübernahme.