In der Ausgabe der Münchner Kirchenzeitung vom 22.03.2015 wurde folgender Artikel von Frau Rechtsanwältin Alice Wotsch zu dem Thema
Sind geschlossene Fonds-Beteiligungen zur Altersvorsorge geeignet?
veröffentlicht:
„Altersvorsorge mit geschlossenen Fonds?
Begriffe wie „Rentenlücke“, „Rentenloch“ oder „Rentenlüge“ geistern schon seit vielen Jahren durch die Presse. Die private Altersvorsorge ist eines der wichtigsten Themen unserer Zeit. In der derzeitigen Niedrigzinsphase lohnen sich herkömmliche Produkte zur Altersvorsorge, wie Rentenversicherungen und Lebensversicherungen, kaum noch. Risikoreiche Finanzprodukte, wie geschlossene Fonds, werben mit attraktiveren Zinsen und Renditen. Aber sind diese tatsächlich als Anlagen zur Altersvorsorge geeignet?
Private Anleger haben hierzulande Milliarden in geschlossene Fondsbeteiligungen – wie Immobilienfonds, Schiffsfonds, Medienfonds, Leasingfonds, Erneuerbare Energie Fonds, usw. – investiert. Häufig wurden ihnen die Fonds als Anlagen zur Altersvorsorge empfohlen. Was Vielen aber erfahrungsgemäß nicht klar ist, bei einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit hohen Risiken. Hierbei ist der Anleger wie ein Unternehmer am Gewinn und Verlust der Fondsgesellschaft beteiligt. Die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds birgt regelmäßig vielfältige Risiken bis hin zum Risiko des Totalverlustes der Einlagen. Bei einer geschlossenen Fondsbeteiligung handelt sich also gerade nicht um eine sichere Anlage. Vielen Anlegern werden die Risiken erst bewusst, wenn der Fonds in finanzielle Schieflage gerät oder sogar Insolvenz anmelden muss. Denn die Beratungen zu den geschlossenen Fonds sind unserer Erfahrung nach oftmals fehlerhaft. Häufig werden Anleger in der Beratung nicht oder nicht richtig über Risiken aufgeklärt.
Auch der Bundesgerichtshof hatte sich schon mehrfach mit der Frage zu beschäftigen, ob nicht sichere Anlagen wie Beteiligungen an geschlossenen Fonds zur Altersvorsorge geeignet sein können. Er stellte mit Urteil vom 08.07.2010 (Az. III ZR 249/09) noch allgemein fest, dass geschlossene Unternehmensbeteiligungen wegen des Verlustrisikos bis hin zum Totalverlustrisiko nicht sicher und damit nicht zur Altersvorsorge geeignet seien. Nunmehr differenziert er seine Ansicht beispielsweise mit Urteil vom 11.12.2014 (Az. III ZR 365/13): Ein geschlossener Immobilienfonds kann jedoch ergänzend als Altersvorsorge geeignet sein, wenn die Altersversorgung bereits anderweitig gesichert ist. Der Bundesgerichtshof unterscheidet, ob der Anleger eine sichere Anlage zur Schließung einer Versorgungslücke im Alter oder eine Anlage nur zur ergänzenden Altersvorsorge gewollt hat. Eine geschlossene Fondsbeteiligung als sichere Anlage zur Schließung einer Versorgungslücke im Alter ist demnach stets ungeeignet, als ergänzende Altersvorsorge kann sie jedoch im Einzelfall eignen. Dabei muss die empfohlene Anlage unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnitten sein.
Entspricht die Anlageberatung nicht diesen Anforderungen, haben Anleger regelmäßig Anspruch auf Schadensersatz. Maßgeblich ist hier immer die individuelle Beratungssituation, die es im Einzelfall zu prüfen gilt.“