-München, Mai/Oktober 2019-
BGH-Urteil ermöglicht Kündigung von Prämiensparverträgen – unter bestimmten Voraussetzungen
Kündigungen von Prämiensparverträgen durch Sparkassen werden nach wie vor an die Kunden geschickt. Die Liste der Sparkassen ist lang und wird wohl noch länger werden (im September kündigte die Stadtsparkasse München, im Oktober die Sparkasse Rottal Inn). Hintergrund der Kündigungen ist die anhaltende Niedrigzinsphase, die für die Geldinstitute, die in für Kunden lukrative Verträge gebunden sind, zur wirtschaftlichen Belastung wird.
Der Bundesgerichtshof hatte sich im Mai bereits mit derartigen Prämiensparverträgen einer Sparkasse, durch die die Kündigung ausgesprochen wurde, befasst. Der Bundesgerichtshof kam in seiner Entscheidung vom 14.05.2019 (Az. XI ZR 345/18) zum Schluss, dass eine Kündigung durch die Sparkasse im vorliegenden Fall möglich war.
Keine Kündigung, wenn Höchststufe nicht erreicht
Die Karlsruher Richter entschieden, dass der Sparkasse eine ordentliche Kündigung nach Erreichen der höchste Prämienstufe möglich sein solle. Im weiteren hat das oberste Zivilgericht festgehalten, dass die Sparkasse mit der vereinbarten Prämienstaffel einen besonderen Bonusanreiz gesetzt habe, der einen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrecht (Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen) bedingt.
Werbeflyer sind nicht Vertragbestandteil
Im Rahmen der BGH-Entscheidung wurde zwar darauf verwiesen, dass Werbeflyer kein Vertragsbestandteil wurden – jedoch ist im Einzelfall an Hand der verschiedenen Unterlagen und Vertragsanlagen zu prüfen, wie sich die Sachlage darstellt und was als vertraglich vereinbart eingestuft werden kann.
Niedrigzins als sachlicher Grund
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom Mai zudem gebilligt, dass sich die Sparkasse bei der Kündigung auf geänderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen, auf ein Niedrig – und Negativzinsumfeld berufe.
Kein Freibrief für Kündigungen durch Sparkassen
Im Rahmen des Urteils hat der Bundesgerichtshof zwar entschieden, dass Kündigungen durch Sparkassen aufgrund des anhaltenden Niedrigzinses möglich sind, jedoch können anderweitige konkrete Vereinbarungen einer Kündigung entgegenstehen.
Rat vom Fachanwalt einholen! Vertrag prüfen lassen!
Sparkassen haben verschiedene Vertragsdokumente an Sparverträgen verwendet, daher ist es erforderlich jeden Vertrag einzeln zu prüfen, um eine Aussage machen zu können, welche Unterlagen dem Vertrag zugrunde lagen, und wie die Kündigung durch die Sparkasse zu bewerten ist.
Sparer sollten sich nach Erhalt der Kündigung durch die Sparkasse an einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt wenden, ihre Verträge prüfen sowie das weitere Vorgehen abklären lassen.
WMP Rechtsanwälte Rechtsanwälte befasst sich aktuell mit Kündigungen von Sparverträgen diverser Sparkassen. Mandanten profitieren von dieser fundierten Erfahrung.
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