Darlehensnehmer können Zinscap-Prämie von der Bank zurückfordern
– München 07.06.2018 –
Erneut urteilt der BGH im Sinne der Darlehensnehmer. Mit Entscheidung vom 05.06.2018 zu dem Az. XI ZR 790/16 erklärt der BGH eine Preisklausel der Apo Bank (Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG) für eine sog. Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr für unwirksam. Dies ermöglicht einer Vielzahl von Darlehensnehmern bereits gezahlte Zinscap-Prämien von der Bank zurückzufordern. Kunden der Apo Bank sind vor allem Ärzte und Apotheker.
Unangemessene Benachteiligung
Die Apo Bank erhebt die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr bei Darlehen mit variablen Zinssätzen für die Festlegung einer Zinsober- und Zinsuntergrenze. Dies sei ein zusätzliches laufzeitunabhängiges Entgelt für die Überlassung des Darlehens, so der BGH. Die Preisklausel weiche insoweit von dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ab und unterliege daher der Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der BGH kommt schließlich aufgrund der Inhaltskontrolle zu dem Schluss, dass die Vereinbarung der Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr die Darlehensnehmer als Verbraucher unangemessen benachteiligen würde. Folglich stellte er die Unwirksamkeit der Klausel fest.
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Die von der Apo Bank verlangten Zinscap-Prämien betrugen häufig 5 % der Darlehenssumme und mehr. Regelmäßig zahlten Darlehensnehmer so viele tausend EUR an die Bank. Die BGH Rechtsprechung ermöglicht es nun betroffenen Darlehensnehmern die unberechtigt vereinnahmten Zinscap-Prämien von der Bank zurück zu fordern.
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