Bearbeitungsgebühren können Geschäftskunden von Banken zurückfordern
BGH-Entscheidung erklärt Gebühren bei Unternehmern und Gewerbetreibenden für unzulässig
– München, den 13.07.2017 –
Mit den Urteilen vom 04.07.2017, Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 hat der Bundesgerichtshof nun auch zu Gunsten von Geschäftskunden, Unternehmern, Gewerbetreibenden und Selbständigen, entschieden, dass ein von der Bank vorformuliertes laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen unwirksam ist. Darlehensnehmer haben damit generell Anspruch auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren.
BGH kippt Bearbeitungsgebühr bei Unternehmerkrediten und schafft Klarheit
Der BGH knüpft mit seinen beiden aktuellen Entscheidungen (Urteile vom 04.07.2017, Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) an seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2014 an. Die damalige Entscheidung betraf die Unzulässigkeit von laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelten für Verbraucher, – in Folge konnten Verbraucher/Privatpersonen das von ihnen bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages geleistete Bearbeitungsentgelt vom Kreditinstitut zurückfordern.
Unsicherheit bestand nach dem verbraucherschützenden Urteil darüber, ob dieses auch auf Geschäftskunden anzuwenden sei. Gerichte urteilten hierzu unterschiedlich. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof mit den Entscheidungen Klarheit geschaffen.
Damit ist die bisherige Rechtsauffassung ausdrücklich auch für Geschäftskunden, Unternehmer und Gewerbetreibenden möglich. Haben Sie als Unternehmer oder Selbständiger, wie z.B. als Handwerker, Apotheker, Arzt, Steuerberater, ein Darlehen für nicht private Zwecke aufgenommen, oder als gewerblich tätige Privatperson beispielsweise eine Solaranlage fremd finanziert, kommt eine Rückforderung von Bearbeitungsgebühren in Frage.
Bei den Bearbeitungsentgelten handelt es sich oft um beträchtliche Summen, die Sie mit Hilfe der aktuellen Rechtsprechung zurückfordern können – zudem steht Ihnen eine Verzinsung der geleisteten Zahlungen zu.
Verjährung beachten! Eile geboten!
Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre. Damit können Bearbeitungsgebühren, die ab dem Jahr 2014 gezahlt wurden, zurückgefordert werden. Die im Jahr 2014 (01.01.bis 31.12.2014) gezahlten Gebühren können nur noch bis zum 31.12.2017 geltend gemacht werden, danach tritt die Verjährung ein!
Anwaltliche Unterstützung wird angeraten
Nach unserer Erfahrung sträuben sich die Banken den Forderungen der Kunden nachzukommen. Fachanwälte können helfen, den Rückzahlungsforderungen den nötigen Nachdruck gegenüber den Banken zu verleihen.
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Ob in Ihrem Fall eine Rückzahlung der von Ihnen geleisteten Bearbeitungsgebühren in Frage kommt, prüfen wir als Fachanwaltskanzlei gerne im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung. Wir informieren Sie zugleich über die Möglichkeiten der weiteren Vorgehensweise sowie die damit verbundenen Kosten.
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