EuGH lässt Widerrufs-Joker wiederaufleben
Mit wegweisendem Urteil vom 26.03.2020 (Az. C-66/19) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zum Widerruf von Darlehen entschieden. Er befand, dass der sog. Kaskadenverweis in der vorgelegten Widerrufsinformation gegen Europarecht verstößt. Dieser wird in Widerrufsinformationen fast aller Darlehensverträge seit Juni 2010 verwendet. Die Folge: Die Widerrufsinformationen von Millionen von Darlehensverträgen sind europarechtswidrig – Immobiliendarlehen genauso wie Auto-Kredite und Leasingverträge. Der EuGH lässt damit für Million Verbraucher den Widerrufs-Joker wiederaufleben.
sog. Kaskadenverweis verstößt gegen Europarecht
Das LG Saarbrücken hatte dem EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen unter anderem die Frage vorgelegt, ob der Verweis auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB, – sog. Kaskadenverweis -, gegen Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 (Verbraucherkreditrichtlinie) verstößt. § 492 Abs. 2 BGB verweist selbst wiederum auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, worin wiederum auf weitere Bestimmungen des BGB verwiesen wird. Das hat zur Folge, dass der Verbraucher sich die Pflichtangaben selbst aus einer Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften heraussuchen muss. Der EuGH bejahte in seinem Urteil den Verstoß gegen die Verbraucherkreditrichtlinie. Er ist der Auffassung, dass der Verbraucher durch einen solchen Verweis auf nationale Vorschriften gerade nicht bestimmen kann, ob die Widerrufsfrist für ihn zu laufen begonnen hat.
Dies hatte der Bundesgerichtshof (BGH) noch mit Urteil vom 22.11.2016 (Az. XI ZR 434/15) anders gesehen und die Rechtmäßigkeit des sog. Kaskadenverweises bestätigt.
EuGH bejaht seine Zuständigkeit für grundpfandrechtlich gesicherte (Immobilien-)Darlehen
In dem, dem EuGH Urteil zugrunde liegenden Fall, ging es um ein im Jahr 2012 von dem Kläger mit der Kreissparkasse Saarlouis geschlossenen grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen über EUR 100.000,00.
Bemerkenswert an dem EuGH Urteil: Er bejaht seine Zuständigkeit, obwohl die Verbraucherkreditrichtlinie im Grundsatz nicht für grundpfandrechtlich gesicherte (Immobilien-)Darlehen gilt. Der EuGH argumentiert: Der deutsche Gesetzgeber habe entschieden, die von der Verbraucherkreditrichtlinie getroffenen Regelungen auch auf grundpfandrechtlich gesicherte (Immobilien-)Darlehen anzuwenden. Daraus ergebe sich seine Zuständigkeit.
Widerrufs-Joker für alle Darlehensarten und Leasingverträge
Das EuGH Urteil ist damit auf alle Darlehensarten anwendbar. Neben den grundpfandrechtlich gesicherten (Immobilien-)Darlehen gilt die Verbraucherkreditrichtlinie explizit für Auto-Kredite und auch für entgeltliche Finanzierungshilfen, wie Leasingverträge. Die Ausführungen des EuGH sind insbesondere auch für den Widerruf von Auto-Krediten und Leasingverträgen entscheidend.
Die EuGH Entscheidung lässt damit den Widerrufs-Joker insbesondere für
- Immobiliendarlehen und Baudarlehen
- Auto-Kredite
- Leasingverträge
eindrucksvoll wiederaufleben.
Millionen Darlehens- und Leasingnehmer können ihre Verträge widerrufen
Millionen Darlehensnehmer haben nach dem EuGH Urteil wieder aussichtsreiche Chancen aus ihren Darlehens- oder Leasingverträgen auszusteigen. Sie können sich von teuren Immobilien- und Baudarlehen trennen oder den Auto-Kredit und das Fahrzeug zugleich loswerden. Leasingnehmer können ungünstige Leasingverträge beenden.
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